Der Beschuldigte hat als Obmann der Hauptschulgemeinde B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes zu verantworten, dass die Hauptschulgemeinde B in C, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 4 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. Nr. I 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 20.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
2. § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“