Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach Abtretung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., an die funkhaus.io gmbh, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“