• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    12.04.2010
  • Unterkategorie
    Verfahren zum Entzug der Zulassung
  • Partei(en)
    „On Air“ Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.374/10-003

Widerrufsverfahren wegen grundlegender Programmcharakteränderung

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 24 iVm § 28 Abs. 2 und
§ 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G festgestellt, dass die „On Air“ Privatradio GmbH , dadurch, dass sie ab Aufnahme des Sendebetriebes im März 2009 bis zum 31.12.2009 im Versorgungsgebiet „Oberösterreichischer Zentralraum“ weder ein, abgesehen von den Weltnachrichten, zur Gänze eigengestaltetes Programm, noch ein Musikprogramm im Rock Adult Contemporary Format, das den Schwerpunkt auf melodiöse Rockmusik legt und zudem österreichische Musik berücksichtigt, gesendet hat, den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.03.2008, GZ 611.074/0005-BKS/2008, genehmigten Programms grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.

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