Die KommAustria
hat 1. den Beschwerdeantrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH festzustellen, dass der ORF
a. am 12.04.2015, ab 20:55 Uhr
b. am 19.04.2015, ab 18:55 Uhr
c. am 17.05.2015, ab 13:45 Uhr und
d. am 31.05.2015, ab 13:55 Uhr
durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.
hat 2. den Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF
a. am 27.06.2015, ab 13:45 Uhr und
b. am 12.07.2015, ab 13:45 Uhr
durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde am 21.03.2016 von der Sky Österreich Fernsehen GmbH Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 12.11.2019, W271 2124406-1/11E, hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“