Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH dadurch, dass sie den Betrieb der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.212/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C – Wiener Becken“) bis zum 01.12.2009 nicht aufgenommen hat, der ihr mit dem zitierten Bescheid gemäß Spruchpunkt 4.1.1. erteilten Auflage nicht nachgekommen ist und hierdurch § 25 Abs. 2 PrTV-G verletzt hat.
Spruchpunkt 2 des Bescheides wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenat vom 01.07.2010, GZ 611.196/0003-BKS/2010 aufgehoben.
Der Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"