Die KommAustria hat über die Anträge der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk gemäß §§ 28b ff PrR-G wie folgt entschieden:
1. Der Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH vom 23.01.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk wird gemäß § 28c Abs. 2 erster und zweiter Satz PrR-G zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH vom 20.03.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk wird gemäß § 28c Abs. 2 erster und zweiter Satz PrR-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.