Die KommAustria hat über die Anträge der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk gemäß §§ 28b ff PrR-G wie folgt entschieden:
1. Der Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH vom 23.01.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk wird gemäß § 28c Abs. 2 erster und zweiter Satz PrR-G zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH vom 20.03.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk wird gemäß § 28c Abs. 2 erster und zweiter Satz PrR-G zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26.11.2021, W234 2196200-1/27E, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"