Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
KOA 12.019-15-002 anonymisiert.pdf
Genehmigung einer Programmänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"