Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
KOA 12.019-15-002 anonymisiert.pdf
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF
Aufhebung eines Bescheids der KommAustria
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes