Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes