Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.
KOA 12.019-15-002 anonymisiert.pdf
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zurückweisung einer Anzeige
Beschwerde gegen den ORF