Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Oliver Feicht die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Oliver Feicht“ bereitgestellt hat, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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