Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 21.02.2013 durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Online-Angebotes zur Ski-Weltmeisterschaft in Schladming in Form einer Software-Applikation für iOS- und Android-Geräte („mobile App“) die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Z 2 iVm § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G verletzt hat.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2013/03/0155, bestätigt und die Beschwerde des ORF als unbegründet abgewiesen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G