Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die LFT tirol tv GmbH & Co.KG über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen. Ihre Tätigkeit als Kabelrundfunkveranstalterin ist davon nicht betroffen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Bewilligung zur versuchsweisen Nutzung digital-terrestrischer Übertragungskapazitäten