Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die LFT tirol tv GmbH & Co.KG über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen. Ihre Tätigkeit als Kabelrundfunkveranstalterin ist davon nicht betroffen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“