Der Antrag der ATV Privat TV GmbH & Co KG, die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 8 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ihr von der Sky Österreich Fernsehen GmbH das Recht auf Kurzberichterstattung hinsichtlich des Pokalfinalspiels der deutschen Fußballbundesliga am 17.05.2014 einzuräumen gewesen wäre, wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und 7 FERG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen