Der Antrag der ATV Privat TV GmbH & Co KG, die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 8 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ihr von der Sky Österreich Fernsehen GmbH das Recht auf Kurzberichterstattung hinsichtlich des Pokalfinalspiels der deutschen Fußballbundesliga am 17.05.2014 einzuräumen gewesen wäre, wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und 7 FERG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.