Der Antrag der A GmbH & Co. KG i. Gr., vertreten durch N, XXX, vom 07.09.2012 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Spittal an der Drau, Bad Kleinkirchheim, Radenthein“ wird gemäß § 8 iVm § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, wegen fehlender Rechts- und Parteifähigkeit zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G