A und B haben als Geschäftsführer der Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Unternehmens unterlassen, das im Kabelnetz der Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH angebotene Kabelfernsehprogramm „Draucom Infokanal“ der KommAustria anzuzeigen.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G