A und B haben als Geschäftsführer der Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Unternehmens unterlassen, das im Kabelnetz der Draucom Kabel TV und Breitbandinternet GesmbH angebotene Kabelfernsehprogramm „Draucom Infokanal“ der KommAustria anzuzeigen.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.