Die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG hat es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Unternehmens zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms "XXX" bei der KommAustria unterlassen wurde. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G und § 9 Abs. 1 VStG
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“