Die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der A-GmbH & Co KG hat es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Unternehmens zu verantworten, dass im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms "XXX" bei der KommAustria unterlassen wurde. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G und § 9 Abs. 1 VStG
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G