Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „OE24.TV“ im Rahmen des am 26.10.2018 bis zumindest 11.01.2019 unter der URL https://www.oe24.at/tv/lifestyle-live/Lena-Hoschek-Dachstein-feiern-Design-Kooperation/350298462 abrufbaren Sendungsbeitrages „Lena Hoschek & Dachstein feiern Design-Kooperation“ die Bestimmung des § 31 Abs. 1 AMDG dadurch verletzt hat, dass die im Sendungsbeitrag enthaltene Werbung als solche nicht leicht erkennbar war.
Das BVwG hat die von der A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2019, GZ W234 2219106-1/4Z, abgewiesen. Der Bescheid ist somit nunmehr rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes