Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „OE24.TV“ im Rahmen des am 26.10.2018 bis zumindest 11.01.2019 unter der URL https://www.oe24.at/tv/lifestyle-live/Lena-Hoschek-Dachstein-feiern-Design-Kooperation/350298462 abrufbaren Sendungsbeitrages „Lena Hoschek & Dachstein feiern Design-Kooperation“ die Bestimmung des § 31 Abs. 1 AMDG dadurch verletzt hat, dass die im Sendungsbeitrag enthaltene Werbung als solche nicht leicht erkennbar war.
Das BVwG hat die von der A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2019, GZ W234 2219106-1/4Z, abgewiesen. Der Bescheid ist somit nunmehr rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.