• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.03.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/19-003

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „OE24.TV“ im Rahmen des am 26.10.2018 bis zumindest 11.01.2019 unter der URL https://www.oe24.at/tv/lifestyle-live/Lena-Hoschek-Dachstein-feiern-Design-Kooperation/350298462 abrufbaren Sendungsbeitrages „Lena Hoschek & Dachstein feiern Design-Kooperation“ die Bestimmung des § 31 Abs. 1 AMD­G dadurch verletzt hat, dass die im Sendungsbeitrag enthaltene Werbung als solche nicht leicht erkennbar war.

Das BVwG hat die von der A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.07.2019, GZ W234 2219106-1/4Z, abgewiesen. Der Bescheid ist somit nunmehr rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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