Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG und gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass das WienTV.org zivilgesellschaftliches Videokollektiv als Anbieter des Abrufdienstes „WienTV.org“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2016 bis zum 31.12.2016 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
9.10.2017
Dr. Susanne Lackner