Die KommAustria hatt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die 1848 Medienvielfalt Verlags GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie zumindest seit 09.12.2016 den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Unzensuriert TV“ unter der Adresse www.youtube.com/unzensuriert bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.