• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.01.2020
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Novomatic AG, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.055/19-008

Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat der Beschwerde gegen den am 02.04.2019 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „Zeit im Bild 2“ um ca. 22:24 Uhr ausgestrahlten sowie vom 02.04.2019 bis zum 09.04.2019 unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag mit dem Titel „Verlust-Risiko: Der Glücksspiel-Konzern ‚Novomatic‘ wurde verurteilt, weil er illegal Automaten betrieben hat. Das Urteil könnte die Firma ein Vermögen kosten.“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 und § 18 Abs. 1 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er der Novomatic AG keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den für den Beitrag wesentlichen Aussagen und Vorwürfen eingeräumt hat und seinen Nachforschungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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