Die Beschwerde von 1. A und 2. B gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 1 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 12.05.2021, W234 2209578-1/9E, W234 2230689-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht infolge der Anonymisierung des Bescheides nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes