• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.10.2018
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, B, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.051/18-006

Beschwerde gegen den ORF wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebots

Die Beschwerde von 1. A und 2. B gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 1 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht infolge der Anonymisierung des Bescheides nicht dem Original.

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