Die Beschwerde von 1. A und 2. B gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 1 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Veröffentlichung entspricht infolge der Anonymisierung des Bescheides nicht dem Original.