Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Bestimmungen des MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter des Rechtsträgers Post E-Commerce GmbH und als solcher gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Post E-Commerce GmbH in 1020 Wien, Weintraubengasse 22, Bekanntgaben gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2018 bis 15.04.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2018, KOA 13.250/18-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 26.04.2018 bis 24.05.2018, über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes