Dem Österreichischen Rundfunk wird gemäß §§ 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebene Übertragungskapazität "LEUTSCHACH 94,0 MHz" zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm "Radio Steiermark" für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt eschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“