Dem Österreichischen Rundfunk wird gemäß §§ 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebene Übertragungskapazität "LEUTSCHACH 94,0 MHz" zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm "Radio Steiermark" für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt eschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G