Die Komm Austria hat aufgrund der Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG vom 19.08.2014 gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass durch die Aufnahme der Erweiterung des von der VIMN Germany GmbH veranstalteten Programms „Nickelodeon“ von 14 Stunden auf 24 Stunden und dem Wegfall des Programmfensters „COMEDY CENTRAL“, das von der der VIMN Germany GmbH veranstaltet wurde, den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G