• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.03.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    VICE Austria GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-188

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige von audiovisuellen Mediendiensten

Die Kommunikationsbehörde Austria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz fest, dass die VICE Austria GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der seit 01.03.2014 unter der Adresse http://noisey.vice.com/alps/videos abrufbar ist, ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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