• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.10.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A & ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 4.422/15-015

Straferkenntnis wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G

A hat es im Zeitraum von 06.02.2015 bis 02.03.2015 in 8720 Knittelfeld, Sandgasse 31, als Geschäftsführer der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen