Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Johann Georg Walsberger als Veranstalter des Fernsehprogramms „WNTV“ am 08.04.2014 um ca. 19:15 Uhr werblich gestaltete Veranstaltungshinweise nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat. Dadurch wurde § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes