• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.09.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Ländle TV GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/22-043

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Ländle TV GmbH am 24.09.2021 im Fernsehprogramm "Ländle TV" die Bestimmung des

a. § 32 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass am Ende der von
i. ca. 20:50:11 bis ca. 20:58:10 Uhr sowie
ii. ca. 21:50:11 bis ca. 21:58:10 Uhr
ausgestrahlten Sendung "Der Tag" mit dem Moderator dieser Sendung eine Person, die regelmäßig Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorsteht, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation aufgetreten ist,

b. § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 20:30:11 bis ca. 20:50:20 ausgestrahlte Sendung "Begegnung am Berg" an ihrem Beginn oder Ende nicht eindeutig als gesponsert gekennzeichnet wurde,

c. § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die gesponserte Sendung "Das Magazin" weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende als von "Sutterlüty" gesponsert gekennzeichnet wurde,

d. § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von
i. ca. 20:50:11 bis ca. 20:58:10 Uhr sowie
ii. ca. 21:50:11 bis ca. 21:58:10 Uhr
mit der Sendung "Der Tag" eine Sendung zur politischen Information ausgestrahlt hat, die finanziell unterstützt war,

e. § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass weder zu Beginn noch am Ende der von ca. 20:30:11 bis ca. 20:50:20 Uhr ausgestrahlten Sendung "Begegnung am Berg" noch bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung um ca. 20:43:38 Uhr ein Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt wurde;

f. § 38 Abs. 2 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass in der Sendung "Begegnung am Berg" durch die Einbeziehung des "stay spiced"-Gewürzadventkalenders eine zu starke Herausstellung dieser Produktplatzierung erfolgte,

g. § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. die in der Sendung "Das Magazin" von ca. 21:05:02 bis ca. 21:05:11 Uhr sowie von ca. 21:16:14 bis ca. 21:16:23 ausgestrahlte Werbung für „BoConcept“ nicht leicht als solche erkennbar war,
ii. durch die Anmoderation sowohl von Werbung als auch von redaktionellen Inhalten in der Sendung "Das Magazin" diese Werbung nicht leicht als solche erkennbar war,

h. § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. Werbung für "vplus Hausverwaltung" nicht an ihrem Beginn eindeutig vom vorhergehenden redaktionellen Programm getrennt wurde,
ii. Werbung für "Peter GmbH" nicht an ihrem Ende eindeutig vom nachfolgenden redaktionellen Programm getrennt wurde,
iii. Werbung für "Tschofen Raumgestaltung" nicht an ihrem Beginn eindeutig vom vorhergehenden redaktionellen Programm getrennt wurde, und
iv. Werbung für "Tschofen Raumgestaltung" durch Ausstrahlung eines optischen und akustischen Trenners in irreführender Weise von der nachfolgenden Werbung getrennt wurde, und

i. § 45 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass in der Sendestunde von 21:00 bis 22:00 Uhr durch die Ausstrahlung von Werbung im Ausmaß von ca. 15 Minuten und 8 Sekunden die maximale Werbedauer von 12 Minuten im Einstundenzeitraum überschritten wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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