Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sportradar Media Services GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LAOLA1.tv“ im Rahmen der am 22.08.2018 bis zumindest 03.10.2018 unter der URL https://www.laola1.tv abrufbaren Sendung „Fußball TOTAL - Die Highlight-Show (Episode 1)“
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung an ihrem Anfang und an ihrem Ende sowie bei Fortsetzung des Videos nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca.
i. 00:19:05
ii. 00:34:49
iii. 01:00:08
iv. 01:17:05
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
b) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung „Fußball TOTAL - Die Highlight-Show (Episode 1)“ enthaltenen Produktplatzierungen (Einblendungen von Hinweise zugunsten des Sportwettenanbieters „tipico“) zu stark herausgestellt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes