Der RSA Radio GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003, iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das integrierten Teil des Spruches dieses Bescheides bildet, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 16.08.2016. Die Bewilligung wird gemäß § 81 Abs. 5 TKG 2003 auf ein Jahr ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G