• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    17.08.2016
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    RSA Radio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.004/16-005

Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs.1 iVm § 81 Abs.2 und 5 TKG 2003 und § 3 PrR-G

Der RSA Radio GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003, iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das integrierten Teil des Spruches dieses Bescheides bildet, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

Der Bewilligungszeitraum beginnt am 16.08.2016. Die Bewilligung wird gemäß § 81 Abs. 5 TKG 2003 auf ein Jahr ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides befristet.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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