Der RSA Radio GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003, iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das integrierten Teil des Spruches dieses Bescheides bildet, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 16.08.2016. Die Bewilligung wird gemäß § 81 Abs. 5 TKG 2003 auf ein Jahr ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“