Die KommAustria hat der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 sowie § 83 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Funkanlagen am Standort „BREGENZ (Pfaender)“ zur Veranstaltung von Hörfunk befristet bis zum 31.12.2018 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G