Der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 5 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 und § 28d Abs. 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 17.12.2014 die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk in den durch die in den Beilagen 1-148 beschriebenen Übertragungskapazitäten erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G