Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gemäß § 12 Abs 4 PrTV-G iVm §§ 4 Abs 5, 8 und 16 Abs 3 PrTV-G, abgewiesen, da die beantragte Übertragungskapazität Graz 1, Kanal 26, dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen (ATV) zugeteilt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“