Gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass auch nach Abtretung von 75,1 % der Anteile an der Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH (Zulassungsinhaberin für das Versorgungsgebiet Waldviertel) an die MOIRA Media Service GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G) entsprochen wird.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen gestaltete sich insofern aufwändiger, als die Teleport Waldviertel - Information und Kommunikation GmbH durch die geplante Übertragung Teil des ingesamt sechs Hörfunkveranstalter umfassenden Medienverbundes der MOIRA Media Service GmbH geworden ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen