Der Beschwerde der ÖBB-Holding AG wurde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und es wurde festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk durch die Ausstrahlung eines Berichts über Beschwerden von ÖBB-Kunden im Rahmen der Sendung „Konkret“ am 26.09.2011 gegen 18:30 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der ÖBB-Holding AG im Rahmen des Berichts keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen gegeben wurde und der Österreichische Rundfunk durch die Abmoderation in der genannten Sendung die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die abgegebene Stellungnahme der ÖBB-Holding AG objektiv unrichtig dargestellt wurde.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G