Die KommAustria hat gemäß §§ 24 und 25 iVm § 28 Abs. 1 und 5 PrR-G festgestellt, dass die Radio SOL, GmbH & Co KG als Inhaberin einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G, die Bestimmung des § 3 Abs. 5 letzter Satz PrR-G, nach welcher Werbung in Programmen nach § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G unzulässig ist, dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass sie am 24.05.2017 im Rahmen ihres Programms „Radio SOL“ um ca. 08:48:28 Uhr Werbung für das Restaurant "Bockerl" in Mödling ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“