Die KommAustria hat gemäß §§ 24 und 25 iVm § 28 Abs. 1 und 5 PrR-G festgestellt, dass die Radio SOL, GmbH & Co KG als Inhaberin einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G, die Bestimmung des § 3 Abs. 5 letzter Satz PrR-G, nach welcher Werbung in Programmen nach § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G unzulässig ist, dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass sie am 24.05.2017 im Rahmen ihres Programms „Radio SOL“ um ca. 08:48:28 Uhr Werbung für das Restaurant "Bockerl" in Mödling ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G