Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des YouTube-Channels „oe24.TV“ unter der Adresse „https://www.youtube.com/channel/UCyQpfuhftLvrmjxgEzVH78Q/“ zumindest seit September 2016 einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf bereitstellt und ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.