Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Servus TV Fernsehgesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 42 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 28.08.2011 von ca. 04:44 bis ca. 06:54 Uhr in den von ihr veranstalteten Satellitenfernsehprogrammen "Servus TV" und "Servus TV Deutschland" den Spielfilm "Auf der Suche nach Mr. Goodbar" ausgestrahlt hat, welcher Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, und sie nicht durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sichergestellt hat, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“