"1. Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien), Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C“ im Versorgungsgebiet Wien sowie in angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Teilen des Burgenlandes („MUX C – Wien“), wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von dem Stimme der Hoffnung e.V. veranstalteten Programms „Hope Channel“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
2. Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.08.2015, KOA 4.231/15-007, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es das unverschlüsselte Fernsehprogramm „Hope Channel“ (Stimme der Hoffnung e.V.) im Transportmodell umfasst. Es werden somit folgende Fernsehprogramme im Transportmodell verbreitet
* OKTO (Community TV-GmbH)
* gotv (gotv Fernseh-GmbH)
* ATV2 (ATV Privat TV GmbH & Co KG)
* Hope Channel (Stimme der Hoffnung e.V.)."
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G