Mit dieser Entscheidung wurde dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G der verbleibende Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für den Abschluss der Jahresabschlussprüfung 2010 vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.