Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „Puls 4“ am 01.10.2015 während der zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
1. um ca. 20:46 Uhr, um ca. 20:53 Uhr, um ca. 21:53 und um ca. 23:13 Uhr jeweils werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von „Fussl Modestraße“ ausgestrahlt hat, die nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen getrennt waren; sowie
2. um ca. 20:29 Uhr, um ca. 22:56 Uhr und um ca. 23:43 Uhr jeweils werblich gestaltete Sponsorhinweise zugunsten von „Cashpoint“ ausgestrahlt hat, die nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen (ca. 20:29 Uhr und ca. 23:43 Uhr) bzw. von den vorangehenden und den nachfolgenden Programmteilen (ca. 22:56 Uhr) getrennt waren,
wodurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt wurde, wonach Fernsehwerbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen zu trennen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“