Die KommAustria stellte ihm Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 24 iVm § 31 Abs. 2 PrR-G fest, dass die Radio Ö24 Oberösterreich GmbH im Zeitraum vom 25.02.2016 bis zum 15.01.2017 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, (zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 24.06.2015, KOA 1.383/15-001), genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR G) im Versorgungsgebiet „Linz-Wels“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“