Über Antrag der ATV Privat TV GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 16.03.2005, KOA 2.100/05-13, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „ATV“ über die den Satelliten ASTRA 1G, 19,2° Ost, Transponder 117, wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „ATV“ zusätzlich über zusätzliche Kapazitäten auf dem digitalen Satelliten ASTRA 1KR, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11.244 MHz, Polarisation horizontal, in High Definition weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G