Über Antrag der ATV Privat TV GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 16.03.2005, KOA 2.100/05-13, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „ATV“ über die den Satelliten ASTRA 1G, 19,2° Ost, Transponder 117, wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „ATV“ zusätzlich über zusätzliche Kapazitäten auf dem digitalen Satelliten ASTRA 1KR, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11.244 MHz, Polarisation horizontal, in High Definition weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes