Die KommAustria erteilt der U1 Tirol Medien GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität "INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratelmast) 90,7 MHz" zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.530/11-001, zugeteilten Versorgungsgebiets "Östliches Nortditrol, Teile des Tiroler Oberlandes sowie das Ötztal". Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil diese Spruchs.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Östliches Nordtirol, Teile des Tiroler Oberlandes, das Ötztal sowie das Wipptal“. Es umfasst das östliche Nordtirol und Teile des Tiroler Oberlandes, insbesondere die Gemeinden Ebbs im Bezirk Kufstein und Kössen im Bezirk Kitzbühel, die Gemeinde Imst sowie die Gebiete rund um die Gemeinden Längenfeld und Sölden im Bezirk Imst, die Gemeinden Schönwies, Zams und Landeck im Bezirk Landeck sowie aufgrund der gegenständlichen Erweiterung auch die Gebiete südlich von Innsbruck, das Stubaital bzw. das Wipptal entlang bis zum Brenner, soweit diese Gebiete durch die insgesamt zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA