Der Weststeirische Kabel-TV GesmbH, Puchbachstraße 41, A-8582 Rosental, wird gemäß § 14 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz die Nutzungsberechtigung für die ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, zuletzt geändert durch den Bescheid der KommAustria vom 26.04.2010, KOA 4.220/10-004, zugeordneten Übertragungskapazität „GRAZ 10 (Jakomini) Kanal 29“, welche länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt wurde, entzogen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes