Der Weststeirische Kabel-TV GesmbH, Puchbachstraße 41, A-8582 Rosental, wird gemäß § 14 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz die Nutzungsberechtigung für die ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, zuletzt geändert durch den Bescheid der KommAustria vom 26.04.2010, KOA 4.220/10-004, zugeordneten Übertragungskapazität „GRAZ 10 (Jakomini) Kanal 29“, welche länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt wurde, entzogen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.