Der Weststeirische Kabel-TV GesmbH, Puchbachstraße 41, A-8582 Rosental, wird gemäß § 14 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz die Nutzungsberechtigung für die ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, zuletzt geändert durch den Bescheid der KommAustria vom 26.04.2010, KOA 4.220/10-004, zugeordneten Übertragungskapazität „GRAZ 10 (Jakomini) Kanal 29“, welche länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt wurde, entzogen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“