Auf Antrag der Antenne Österreich und Medieninnovationen GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.07.2005, KOA 1.150/05-020, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „OBERTAUERN 2 (Grünwaldkopf Bergstation) 88,9 MHz“ dahingehend abgeändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet in Folge dessen nunmehr „OBERTAUERN 2 (Zehnerkar) 88,9 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G