• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    05.07.2012
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Antenne Österreich und Medieninnovationen GmbH
  • GZ
    KOA 1.150/12-001

Standortverlegung einer Funkanlage

Auf Antrag der Antenne Österreich und Medieninnovationen GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.07.2005, KOA 1.150/05-020, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „OBERTAUERN 2 (Grünwaldkopf Bergstation) 88,9 MHz“ dahingehend abgeändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet in Folge dessen nunmehr „OBERTAUERN 2 (Zehnerkar) 88,9 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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