Auf Antrag der Antenne Österreich und Medieninnovationen GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.07.2005, KOA 1.150/05-020, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „OBERTAUERN 2 (Grünwaldkopf Bergstation) 88,9 MHz“ dahingehend abgeändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet in Folge dessen nunmehr „OBERTAUERN 2 (Zehnerkar) 88,9 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF