Auf Antrag der Antenne Österreich und Medieninnovationen GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.07.2005, KOA 1.150/05-020, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „OBERTAUERN 2 (Grünwaldkopf Bergstation) 88,9 MHz“ dahingehend abgeändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet in Folge dessen nunmehr „OBERTAUERN 2 (Zehnerkar) 88,9 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“