B. hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des ORF zu verantworten, dass am 24.10.2015 vom ORF das Druckwerk „ORF-Nachlese Edition Winterzeit“ herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30
Gegen das Straferkenntnis wurde Beschwerde an das BVwG erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 1.08.2018, W219 2166661-1/7E u.a. als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wurde eine Revision an den VwGH erhoben.
Der VwGH hat die Revision mit Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0047 bis 48, als unbegründet abgewiesen.
Anm.: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“