Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "SECKAU 106,1 MHz" gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 Privatradiogesetz der Privat-Radio Betriebs GmbH (Radio "A1") zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet "Aichfeld - Oberes Murtal" zugeordnet.
Der Antrag der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft – Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde gemäß § 10 Abs. 1 PrR-G abgewiesen, weil die Verbesserung der Versorgung in einem Versorgungsgebiet der Neuschaffung oder Erweiterung anderer Versorgungsgebiete vorgeht.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen