Dem Österreichischen Rundfunk werden gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die in den beiligenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 3) beschriebenen Übertragungskapazitäten "SCHARNITZ (Marendköpfl) 93,9 MHz", "SCHARNITZ (Marendköpfl) 102,5 MHz" und "SCHARNITZ (Marendköpfl) 107,4 MHz" zur Gewährleistung der Versorgung mit dem österreichweit verbreiteten Hörfunkprogramm Ö1, dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm „Radio Tirol“ und dem österreichweit verbreiteten Hörfunkprogramm Ö3 für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet, sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“