Auf Antrag des Medienprojektverein Steiermark wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.07.2002, KOA 1.463/02-21, zuletzt geändert mit Bescheid vom 18.10.2004, KOA 1.463/04-01, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen hinsichtlich der Funkstelle „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsraum) 97,9 MHz“ wie in dem als Beilage beigefügten, einen Bestandteil des Spruchs bildende, geänderten technischen Anlageblatt ersichtlich, dahingehend geändert, dass die beantragte Leistungserhöhung bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“