Dem Bayerischen Rundfunk wurden gemäß § 74 Abs. 1 im Verbindung mit § 81 Abs. 2 und § 84 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.10.2009, KOA 3.400/09-001, erteilten Bewilligungen für die Funkanlagen „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 49“ und „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 39“, dahingehend abgeändert, dass ab 13.03.2018 die darin enthaltenen Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlagen nach Maßgabe der beiliegenden und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter gelten:
a. „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 30“ (Beilage 1)
b. „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 31“ (Beilage 2)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“