• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.02.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität
  • GZ
    KOA 12.035/16-008

Feststellung von Verletzungen des Objektivitätsgebots durch den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat

1. die Beschwerde des Vereins zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität vom 06.09.2016 gemäß § 35 und § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

2. der Beschwerde des Vereins zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität vom 14.07.2016 gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G teilweise Folge gegeben und es festgestellt, dass der ORF die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat,

a. dass in der Anmoderation eines Berichts über eine vom Beschwerdeführer angemeldete und veranstaltete Demonstration in der am 11.06.2016 um ca. 17:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „ZIB 17“ die Demonstration pauschal als „Neonazi-Aufmarsch“ bezeichnet wurde;

b. dass durch den im Rahmen des Online-Angebots unter der URL wien.orf.at/stories/2780579 bereitgestellten Bericht im Zeitraum vom 16.06.2016 von 11:11:50 bis 11:30:07 Uhr entgegen der Faktenlage berichtet wurde bzw. im Zeitraum von 11:30:07 bis 13:53:59 Uhr beim durchschnittlichen Leser der unrichtige Eindruck erweckt wurde, die Polizei ermittle wegen versuchten Mordes, weil ein Gegendemonstrant gegen die Demonstration des Beschwerdeführers am 11.06.2016 durch einen Steinwurf schwer am Kopf verletzt worden wäre;

c. dass in der am 16.06.2016 um ca. 12:18 Uhr auf Seite 118 des ORF-Teletexts veröffentlichten ersten Version des Berichts „Steinwurf bei Demo – Mordversuch“ entgegen der Faktenlage berichtet wurde, dass die Polizei wegen versuchten Mordes ermittle, nachdem am 11.06.2016 Unbekannte einen Stein von einem Dach auf die „Gegendemonstration der Identitären“ geworfen und einen 17-Jährigen schwer am Kopf verletzt hätten.

3. Im Übrigen hat die KommAustria die Beschwerde vom 14.07.2016, insbesondere soweit sie
a. gegen die Bezeichnung des Beschwerdeführers als rechtsextrem in der am 11.06.2016 um ca. 17:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „ZIB 17“, im Beitrag im Online-Angebot unter http://wien.orf.at/stories/2779829 am 12.06.2016, im Beitrag im Online-Angebot unter wien.orf.at/stories/2780579 am 16.06.2016 und im Teletextangebot am 16.06.2016 auf Seite 118;
b. gegen die in der am 11.06.2016 um ca. 17:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „ZIB 17“ erfolgte Überleitung zum nachfolgenden Beitrag;
c. gegen die Berichterstattung bzw. die Überschrift im Beitrag im Online-Angebot unter http://wien.orf.at/stories/2779829 am 12.06.2016 hinsichtlich des falschen Gerüchts eines im Koma liegenden Identitären;
gerichtet ist, gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.07.2022, W179 2152372-1/8E W179 2152883-1/8E, als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG hat die vom Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.07.2022, W179 2152884-1/9E, als unbegründet abgewiesen.“

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen